Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person
erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie
gegebenenfalls seines Vertreters;
- gegebenenfalls die Kontaktdaten des
Datenschutzbeauftragten;
- die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten
verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
- wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem
Dritten verfolgt werden;
- gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern der personenbezogenen Daten und
- gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die
personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle
von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder
Artikel 47
oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen
zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
- Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der
Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu
gewährleisten:
- die Dauer, für die die personenbezogenen Daten
gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des
Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie
des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
- wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen,
ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer
Aufsichtsbehörde;
- ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten
gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche
mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest
in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene
Person.
- Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen
Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über
diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
- Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und
soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Passende
Erwägungsgründe
(60) Informationspflicht (61) Zeitpunkt der Information (62) Ausnahmen von der
Informationspflicht