Grundschule Groß Plasten
 Grundschule Groß Plasten

Elterninformationen zur Schülerbeförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Schuljahr 2023/2024

 

  1. Rechtliche Grundlagen
    Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010, letzte berücksichtigte Änderung durch Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719, ber. 2020, S. 864)
  • Satzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Schülerbeförderung und Erstattung von notwendigen Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung); zuletzt geändert durch die dritte Änderung der Schülerbeförderungssatzung;
    Inkrafttreten 20.08.2018

     
  1. Verfahren

Antragsformulare stehen zur Verfügung:

  • Online über das MV-Serviceportal:  www.mv-serviceportal.de
  • auf der Internetseite des Landkreises: www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de
    à unser Angebot àSoziales & Familie àSchülerfahrkarte
    (in der linken Dokumentationsleiste unter Dokumente und Formulare)
  • in den Schulen,
  • in der Mobilitätszentrale Neubrandenburg am Busbahnhof

 

  1. Antrag auf Ausstellung einer Schülerfahrkarte (SFK) mit dem Bus oder der Bahn

(Regelfall) oder

  1. Antrag auf Erstattung der Aufwendungen; hier bitte IBAN und BIC angeben

(nur, wenn keine Schülerbeförderung organisiert ist oder diese unzumutbar ist) oder

  1. Antrag auf individuelle Beförderung (nur, wenn Schüler dauernde oder vorübergehende Behinderungen aufweisen; Schwerbehindertenausweis/Gutachten sind einzureichen)

Durch den Landkreis werden SFK ausgereicht,

  • wenn ein Neuantrag gestellt wird, der auf Anspruchsberechtigung geprüft werden muss oder
  • wenn eine Fahrschülerliste durch die Schule eingereicht wird (bitte in den Schulen erfragen)

Die SFK gilt für ein Schuljahr.

Neuanträge sind für die allgemein bildenden örtlich zuständigen Schulen jährlich zu stellen, immer

  • in den Eingangsklassen 1, 5, 7 und 8 sowie zum Produktiven Lernen (bei Wechsel in die Klassenstufe 5 und 10 ist ein aktuelles Passbild, nicht älter als 6 Monate, in den Abmaßen

           35 mm x 45 mm einzureichen)

  • bei Neuzugängen durch Schulwechsel oder Umzug
  • wenn die Schule keine Fahrschülerliste einreicht.

Für Schüler, die eine örtlich unzuständige Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, gilt insbesondere der § 2 Absatz 3 der Schülerbeförderungssatzung. Es ist jährlich ein Antrag auf SFK zu stellen, wenn die Meldung nicht durch die Schule aufgrund von Fahrschülerlisten erfolgt.

Neuanträge bzw. Fahrschülerlisten für das beginnende Schuljahr sind bis spätestens zum 15. April vollständig einzureichen. Sie sind von der besuchten Schule zu bestätigen und abzustempeln. Ein aktuelles Passbild, nicht älter als 6 Monate und in den Abmaßen 35 mm x 45 mm, des Schülers ist dem Antrag beizufügen. Bei der Antragstellung in Papierform muss das Passbild mit dem Namen des Kindes und der Schule beschriftet sein. Die Anträge müssen vollständig und wenn Sie in Papierform abgegeben werden leserlich ausgefüllt werden. Zwecks notwendiger Nachfragen sollte eine Telefonnummer angegeben werden. Anträge gelten erst mit Antragseingang. Werden Anträge nach dem 15. April eingereicht, kann eine fristgerechte Bearbeitung nicht in jedem Fall sichergestellt werden. Ab Antragseingang ist eine Bearbeitungsfrist von 3 Wochen zu berücksichtigen.

Die Schülerfahrkarten werden für Schulen im Kreisgebiet über die Schulen in der ersten Schulwoche ausgereicht.

Eine kostenlose Beförderung erfolgt nur mit einer gültigen Schülerfahrkarte.

Der vorläufige Fahrtberechtigungsschein ist nur bei Verlust einer Schülerfahrkarte und in vorheriger Absprache mit dem Landkreis durch die Sekretariate auszureichen. Dieser gilt max. 10 Tage. Parallel dazu ist ein Antrag auf Zweitschrift bei der Verkehrsgesellschaft bzw. beim LK zu stellen. Diesem Antrag sind 5,00 € beizufügen (Bearbeitungsgebühr). Ansonsten sind keine vorläufigen Berechtigungsscheine auszuschreiben, Ausnahmen müssen mit dem LK geklärt werden.

Bei Umzug/Wegzug/Schulwechsel ist der Landkreis unverzüglich zu informieren. Die ungültigen Schülerfahrkarten sind abzugeben. Erfolgt dieses nicht, wird der LK die entstandenen Kosten von den Eltern zurückfordern.

 

 

3.         Ansprechpartner
Amt Zentrale Dienste /Schulverwaltung, Regionalstandort Neubrandenburg; Platanenstraße 43; 17033 Neubrandenburg

 

Frau Katja Danielowski              Schulen im Bereich MÜR                      0395/ 57087-3124

Frau Elvira Holz auf der Haide   Beförderung mit einem Fahrdienst       03991/ 645104

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